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STATUTEN

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Verein der Steirerinnen und Steirer in Salzburg“ mit der Kurzbezeichnung „Steirer in Salzburg“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Salzburg, seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Bundesländer in Österreich. Der Verein ist überparteilich, gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.

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§ 2 Zweck des Vereines

Der Zweck des Vereines liegt in der Pflege, Erhaltung und Verbreitung des steirischen Brauchtums sowie in der Förderung der Kultur und der Bildung. So soll durch die Repräsentation des Brauchtums sowie der steirischen Kulinarik das allgemeine Interesse für das Land Steiermark geweckt werden. Zusätzlich sollen klein- und mittelständische steirische Firmen bei ihrer Kontaktfindung bzw. ihrem Auftritt in Salzburg und in anderen Bundesländern unterstützt werden. Zudem liegt der Zweck in der Entwicklung und Pflege von Beziehungen zu bestehenden Organisationen im In- und Ausland, deren satzungsmäßige Tätigkeit dem Vereinszweck entsprechen. Ebenso stellt das Kennenlernen der Stadt Salzburg und der Gemeinden des Landes („Zweite Heimat“) einen wichtigen Vereinszweck dar. Der Verein dient grundsätzlich auch als Anlaufstelle und Ansprechpartner für Mitglieder und Interessenten in allen dem Vereinszweck entsprechenden Belangen.

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§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Als ideelle Mittel dienen Einrichtung und Betreuung einer eigenen Website (Home-Page), Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte („Steirertreffen“), Volkstanzen, Bälle, Jubiläumsfeiern und Festlichkeiten zum Jahrestag. Verkostung steirischer Weine und Kulinarik. Durchführung von Fahrten und Wanderungen im In- und Ausland, Herausgabe von Vereinsnachrichten, Publikationen und Ähnlichem. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Aktivitäten wie Veranstaltungen des Vereines, Sponsoreneinnahmen, Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen aller Art. Die Mittel des Vereines dürfen nur für den in den Statuten angeführten Zweck verwendet werden. Details zur Mittelverwendung sind in der vom Vorstand noch zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.

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§ 4 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle eigenberechtigten physischen sowie juristischen Personen werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennen und den Verein unterstützen. Dies bekunden sie durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung und erklären sich damit auch mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einverstanden, soweit dies zur Erreichung des Vereinszweckes notwendig ist. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit beteiligen. Unterstützende Mitglieder Unterstützende Mitglieder sind jene physischen oder juristischen Personen, die vor allem durch Zahlungen und sonstige materielle Zuwendungen den Verein unterstützen und fördern. Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder sind ausschließlich Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein zu vergeben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenobmann Ehrenobmann/Ehrenobfrau kann nur ein Mitglied werden, das sich im Sinne des § 2 hervorragende Verdienste als Obmann/Obfrau des „Vereines der Steirerinnen und Steirer in Salzburg“ in Salzburg erworben hat. Protektor Zum Protektor des Vereines kann eine Persönlichkeit gewählt werden, die sich langjährig große Verdienste um Anliegen der Steiermark erworben hat. Dies kann sich auf soziale-, politische-, kulturelle- oder auch wirtschaftliche- und religiöse Belange beziehen. Die Wahl des Protektors erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes in jener Generalversammlung, die zeitlich als nächstes nach jener Generalversammlung stattfindet, in welcher der Vorstand gewählt bzw. wieder gewählt wurde. Altersgrenze Als Grenze für sämtliche aktiv ausgeübten Funktionen (Vorstandsmitglieder sowie Protektor) gilt das Ende jenes Kalenderjahres, in dem das 80. Lebensjahr vollendet wurde. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand, der die Aufnahme ohne Angabe von Gründen auch verweigern kann. Ein Einspruch gegen eine allfällige Ablehnung ist nicht möglich.

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§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben den Anspruch über die Aktivitäten des Vereins informiert zu werden sowie das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Gäste mitzubringen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge für die Generalversammlung fristgerecht zu stellen und an der Generalversammlung teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu, unterstützende Mitglieder haben nur das aktive Wahlrecht. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand schriftlich oder elektronisch die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Alle Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereines Schaden erleiden könnte. Die ordentlichen Mitglieder haben den jeweils von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag jährlich zu leisten. Ehrenmitglieder sind zu keiner Beitragsleistung verpflichtet.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich bekannt zu geben. Allenfalls noch ausständige Mitgliedsbeiträge sind jedoch noch zu entrichten. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied oder Ehrenmitglied durch sein Verhalten eine grobe Verletzung der Mitgliedspflichten begeht oder in sonstiger Weise das Ansehen des Vereines gefährdet. Eine solche Pflichtverletzung liegt jedenfalls vor, wenn drei oder mehr Jahresmitgliedsbeiträge nicht bezahlt wurden. Der Ausschluss erfolgt nach einem Mehrheitsbeschluss im Vorstand bzw. bei Ehrenmitgliedern und Ehrenobmännern in der Generalversammlung. Einem durch den Vorstand ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung an die Generalversammlung zu. Diese trifft eine endgültige Entscheidung.

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§ 7 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§ 8), der Vorstand (§§ 9 und 10), die Rechnungsprüfer (§ 11) und das Schiedsgericht (§ 12). Die genannten Organe üben einerseits ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, andererseits ist dem Obmann und anderen Vorstandsmitgliedern der nachgewiesene finanzielle Aufwand zu ersetzen. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Organs.

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§ 8 Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

Die Einberufung zur Generalversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich an jedes Mitglied spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin. Sie muss Zeit und Ort der Generalversammlung sowie die Tagesordnung beinhalten. Telefax und E-Mail sind zulässig. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf: Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG), Beschluss der/eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators, binnen vier Wochen statt. Anträge der Mitglieder zur Generalversammlung können nur dann auf die Tagesordnung genommen werden, wenn sie bis spätestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingelangt sind. Telefax und E-Mail sind zulässig. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedem ordentlichen Mitglied kommt in der Generalversammlung das Recht zu, das Wort zu ergreifen sowie das Stimmrecht und das das aktive und passive Wahlrecht. Die Stimmberechtigung und das Wahlrecht eines ordentlichen Mitglieds in der Generalversammlung ist allerdings nicht gegeben, wenn der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr noch offen ist und dieser trotz Aufforderung auch in der Generalversammlung nicht bezahlt wird. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, so übernimmt das an Mitgliedsjahren älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl des Vereinsvorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel und einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren. Bei der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem neben den Berichten über den Ablauf, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Beschlussfähigkeit, die Anträge und das Stimmenverhältnis bei den einzelnen Beschlüssen zu entnehmen ist, um einen Statutenkonformen Ablauf sicher zu stellen. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern auf deren Wunsch zur Verfügung zu stellen. Aufgaben der Generalversammlung: Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag; b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer; d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein; e) Entlastung des Vorstands; f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

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§ 9 Der Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in. Der Vorstand wird über einen Wahlvorschlag von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes oder bei sich ergebender Notwendigkeit das Recht, ein anderes ordentliches Vereinsmitglied vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung durch die Generalversammlung zu kooptieren. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären, der jedoch erst mit der Neuwahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam wird. Der Vorstand tritt einmal pro Monat, jedoch mindestens neunmal pro Jahr, zu einer Vorstandssitzung zusammen. Die Einberufung zu den Sitzungen erfolgt durch den Obmann zeitgerecht und in geeigneter Weise. Dies bedeutet, dass die Einberufung neben dem Postweg auch per Mail erfolgen kann. Den Vorsitz bei allen Sitzungen und Versammlungen führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Obmann-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das an Mitgliedsjahren älteste Vorstandsmitglied oder ein einvernehmlich bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder gegeben, vorausgesetzt, dass alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Aufgaben des Vorstands: Dem Vorstand obliegt, neben der Leitung des Vereines, die Verantwortung für den Rechenschaftsbericht und den Rechnungsabschluss, Den Vorsitz führt der Obmann. Die Vorbereitung der Generalversammlung einschließlich der Erstellung der Tagesordnung, die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Aufnahme und den Ausschluss von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern, die Besorgung aller Geschäfte, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 10 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann oder ein Obmann Stellvertreter des Vereins muss einen langjährigen, deutlich erkennbaren Bezug zur Steiermark aufweisen. Der Obmann führt vollverantwortlich den Verein, er überwacht die Statutenkonformität und die Durchführung der von den Organen gefassten Beschlüsse und er vertritt den Verein nach außen allein. Im Falle der Verhinderung übernimmt ein Obmann-Stellvertreter sämtliche Obliegenheiten. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Finanzen des Vereines verantwortlich, die Mithaftung trägt der gesamte Vereinsvorstand. Schriftliche Ausfertigungen bei Geldangelegenheiten werden vom Obmann und dem Kassier unterfertigt. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle sowie in Absprache mit dem Obmann auch der vereinsspezifische Schriftverkehr. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines sind vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung obliegt mindestens zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vereinsvorstand angehören und die von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen Mitglieder auf Vorschlag für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer haben zumindest einmal im Jahr die Kassengebarung und die statutenentsprechende Verwendung der Mittel zu überprüfen und darüber der Generalversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer können jederzeit in die laufende Gebarung, die Belege und die gebarungsrelevante Korrespondenz Einsicht nehmen und mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

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§ 12 Schiedsgericht

Über alle nicht im Verhandlungsweg lösbaren Streitigkeiten, die aus dem Vereinsverhältnis hervorgehen, entscheidet ein Schiedsgericht (ausgenommen Fragen zur Beendigung der Mitgliedschaft; dies ist in § 6 geregelt). Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Innerhalb einer von dem Vereinsvorstand festzusetzenden Frist haben die beiden Streitparteien je zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft zu machen, die ihrerseits ein weiteres ordentliches Mitglied als Vorsitzenden vorschlagen und mit einfacher Mehrheit wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Rechnungsprüfer sind vom Schiedsgericht ausgeschlossen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs. Das Verfahren bestimmt das Schiedsgericht selbst, die Entscheidung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und ist für alle Mitglieder vereinsintern endgültig.

§ 13 Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer dazu einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Im Falle einer freiwilligen Auflösung fällt das Vereinsvermögen einem wohltätigen Zweck im Land Steiermark zu. Gegenstände von volkskundlicher Bedeutung wären einem daran interessierten steirischen Museum zu übergeben. Die Liquidation des Vereines ist von den in der außerordentlichen Generalversammlung gewählten Personen durchzuführen.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz)

Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutz) werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (Insbesondere Vor- und Zuname, Adresse, Geburtsdatum, Funktion im Verein) mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Mitgliederverwaltung, die Vereinsführung, Information und Zustellung von Informationsmaterial jeder Art. Mit dem Vereinsbeitritt bestätigt das Mitglied auch, die Datenschutzerklärung des Vereins erhalten und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben. Salzburg, 1. Juli 2021

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